Merkblatt zum Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)

Öffentliche Osterfeuer als Brauchtumsfeuer bedürfen keiner Genehmigung nach dem Abfallbeseitigungsgesetz.

Es müssen jedoch folgende Bestimmungen beachtet werden:

  1. Es dürfen nur pflanzliche Abfälle verbrannt werden. Das Material soll nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden. Erst an dem Tag, an dem das Feuer angezündet werden soll, ist die Feuerstelle aufzuschichten. Dieses Umsetzen dient dazu, dass ungeeignete, z. B. explosionsgefährliche, Stoffe aussortiert werden und Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können. Die Verwendung anderer Abfälle, insbesondere die Verwendung von Hausmüll, Sperrmüll, Altreifen, behandeltem Holz, Altöl oder sonstiger Abfälle wie Baumaterialien usw. ist untersagt! (Das anläßlich eines Brauchtumsfeuers für die Verbrennung vorgesehene Material ist kein Abfall i. S. des Abfallgesetzes. Es wird daher nicht als Abfall entsorgt, sondern zum Zweck der Brauchtumspflege verbrannt. Brauchtumsfeuer werden deshalb vom Abfallgesetz und der Kompostverordnung nicht erfaßt)
  2. Folgende Sicherheitsabstände müssen eingehalten werden:
    1. von Gebäuden 100 m
    2. von Schulen, Krankenhäusern, Altenheimen, Kindergärten und Kinderheimen, Gebäuden, baulichen Anlagen oder sonstigen Einrichtungen mit erhöhter Explosions- oder Brandgefahr 300 m
    3. von Baumbeständen und öffentlichen Verkehrswegen und Straßen, Energieversorgungsanlagen 100 m
    4. von Hecken, Gebüschen, Baumreihen, bestellten Ackerflächen und Grasflächen 20 m
  3. Das Feuer darf nicht abgebrannt werden
    1. in Schutzzonen (z . B. Naturschutzgebieten), deren Schutzzweck hiermit nicht vereinbar ist, (Informieren Sie sich vorher über die Grenzen) .
    2. in Bereichen von Naturdenkmalen und ge-schützten Landschaftsteilen,
    3. auf Flächen besonders geschützter Biotope,
    4. auf moorigem Untergrund, wenn die Gefahr der Entstehung eines Moorbrandes besteht,
    5. unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei langanhaltender trockener Witterung oder bei starkem Wind.
  4. Unter Hochspannungsleitungen sowie über Versorgungsleitungen (Kabel-, Wasser- und Gasleitungen) ist das Verbrennen nicht zulässig.
  5. Feuer und Glut müssen beim Verlassen des Brennplatzes erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder abzutransportieren
  6. Andere erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig einzuholen (z. B. Ausnahmen für Landschaftsschutzgebiete).
  7. Die Einwilligung des Grundstückseigentümers muß vorliegen.

Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der jeweilige Veranstalter verantwortlich. Erkundige Dich bei Deinem Ordnungsamt über die genauen, für Dich geltenden, Auflagen!

II: Sicherheitsregeln:

  1. Die Grundfläche des Feuers sollte nicht größer als 5x5 Meter sein.
  2. Es dürfen sich keine "Unterstände" im Feuer befinden!
  3. Private Lagerfeuer sollen nicht größer als l Meter im Durchmesser sein.
  4. Gefahrenbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu vermeiden, es dürfen keine Verkehrsbehinderungen entstehen.
  5. Das Abbrennen soll höchstens bei schwachem Wind durchgeführt werden.
  6. Es soll nur soviel brennbares Material angezündet werden, daß das Feuer auch bei plötzlicher Winddrehung oder Wetterveränderung von den Aufsichtspersonen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln gelöscht werden kann.
  7. Als Hilfsmittel für das Anzünden kommt trockenes Stroh in Betracht - Brandbeschleuniger dürfen nicht verwendet werden.
  8. Das Verbrennen ist von einer ausreichenden Anzahl voll-arbeitsfähiger Personen zubeaufsichtigen. Geeignetes Gerät zum Löschen des Feuers und eine ausreichende Menge von Wasser für ein eventuell notwendiges Ablöschen sollen vorhanden sein. Während der Anzünd- und Brennphase ist die Fläche rings um den Holzhaufen freizuhalten (Ordner/Aufsichtskräfte einsetzen). Gem. einem Urteil des OLG Hamm ist der Veranstalter, wenn der Glut- und Feuerbereich in einem Umkreis von 10 - 20 m deutlich erkennbar ist, zu einer besonderen Absicherung durch Trassierband nicht verpflichtet. Wenn der Glutteppich nicht mehr offen liegt bzw. gegen Ende der Osterfeuerveranstaltung zunehmend seine Warnwirkung z. B. infolge nachlassender Strahlungswärme verliert, sind, bis das Feuer erloschen ist, Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
  9. Zuschauer sollen sich in diesem abgesperrten Bereich nicht aufhalten.
  10. Das Feuer sollte bis etwa 23.00 Uhr gelöscht sein

 

Da eine Kontrolle der Osterfeuer erfolgt, empfiehlt sich die genaue Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und Bestimmungen.

Komm zu uns!